Bei allen Veräußerungen bzw. Übertragungen eines Grundstückes, eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung sind neben zahlreichen zivilrechtlichen auch steuerrechtliche Aspekte zu beachten.
Zur Immobilienertragsteuer: Nach einem neuen VWGH-Erkenntnis vom 16.11.2021 gibt es zukünftig für den Übergeber bzw. Veräußerer bei Liegenschaftsübertragungen im Familienverband eine weitere wesentliche Erleichterung bzw. Begünstigung: Sofern die Summe der vertraglich festgesetzten Gegenleistungen, wie zum Beispiel Entfertigungszahlungen an Geschwister, unter 75 % – bisher unter 50 % – des tatsächlichen Verkehrswertes der Übergabsliegenschaft liegt, gilt die Übertragung aus steuerlicher Sicht als „unentgeltlich“ und es fällt somit für den Übergeber keine Immobilienertragsteuer an.
Zur Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr:
Seit der letzten Grunderwerbsteuer-Novelle sind nicht nur Liegenschaftsübertragungen an Nachkommen und Eltern, sondern auch unter Geschwistern, Neffen und Nichten sowie an Lebensgefährten wesentlich begünstigt. Der Erwerber bzw. Übernehmer zahlt nämlich nicht mehr von der Summe der vertraglich festgelegten Gegenleistungen, sondern unabhängig davon eine Grunderwerbsteuer vom sogenannten „steuerlichen Grundstückswert“; dieser rechnerische Grundstückswert entspricht nicht dem tatsächlichen Verkehrswert, sondern ist wesentlich niedriger, und zwar fallweise bis zu 50 % des Verkehrswertes der übergabsgegenständlichen Liegenschaft. Darüber hinaus beträgt der Steuersatz für Übertragungen im Familienkreis nicht mehr 3,5 %, sondern ist für Bemessungsgrundlagen bis € 400.000,- gestaffelt, von 0,5 % bis 2 % des betreffenden Grundstückswertes. Die entsprechende Grunderwerbsteuer hat der Notar als Vertragsverfasser gemeinsam mit dem Erwerber zu berechnen und gleichzeitig mit der gerichtlichen Eintragungsgebühr (1,1%) dem Steuerpflichtigen vorzuschreiben. Auch bei dieser gerichtlichen Eintragungsgebühr gibt es für Rechtswerbe innerhalb des Familienkreises eine wesentliche Begünstigung; in diesen Fällen is
als Bemessungsgrundlage der 3-fache Einheitswert heranzuziehen.
Der Notar als Experte im Liegenschaftsvertragsrecht ist Ihnen bei der Planung und Abwicklung der entsprechenden Liegenschaftsübertragung sehr gerne behilflich.
Notar Mag. Josef Reitter
Rohrerstraße 1, Zell/Ziller
Tel. 05282 / 55122