Fehlbedienung bzw. vorhandene Mängel von Feuerstätten sind zu einem wesentlichen Teil verantwortlich bzw. Auslöser von Bränden. Dies führt nicht selten zu Todesfällen. Liest man die Statistik, so ereignen sich in Österreich jährlich ungefähr 25.000 Brände. Es brennt also im Mittel alle 20 Minuten (laut Brandschutzforum Austria).
Vorbeugender Brandschutz und richtige Bedienung dienen nicht nur dem Schutz der Gesundheit, sondern helfen auch gleichzeitig Kosten und Ärger zu sparen.
Was versteht man
unter einer Feuerungsanlage?
§ 9 der Tiroler Feuerpolizeiordnung definiert den Begriff Feuerungsanlage wie folgt:
Eine Feuerungsanlage ist sinngemäß eine Feuerstätte – wie z.B. Ofen, Herd oder Heizkessel – das Verbindungsstück sowie Rauch- und Abgasfänge.
Was ist bei bzw. vor der Inbetriebnahme zu beachten?
Die Aufstellung oder die Wiederinbetriebnahme von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen. Alle Rauch- und Abgasfänge müssen vor der Erstinbetriebnahme auf ihre Betriebsdichtheit überprüft werden. Im Zuge dieser Überprüfung und im Interesse des Anlagenbetreibers wird ebenfalls die Einhaltung der erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften geprüft. Kontrolliert wird, ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden.
Muss ich auch eine Stilllegung oder Wiederinbetriebnahme melden?
Ja, auch dies wird durch die Tiroler Feuerpolizeiordnung sinngemäß wie folgt geregelt:
Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer schriftlich abgemeldet werden. Eine neuerliche Inbetriebnahme ist in jedem Fall dem zuständigen Rauchfangkehrer bekannt zu geben. Dieser hat dann die Feuerungsanlage auf ihre Betriebstauglichkeit bzw. Eignung zu überprüfen und dies in einem Befund schriftlich mitzuteilen.
Was passiert bei Zuwiderhandlung gegen feuerpolizeiliche Auflagen?
Stellt der RauchfangkehrerIn feuerpolizeiliche Mängel fest, so ist er verpflichtet, diese schriftlich dem Eigentümer/Betreiber sowie der zuständigen Gemeinde mitzuteilen. Der Bürgermeister erlässt daraufhin einen Bescheid mit einer Frist zur Mängelbehebung. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beseitigung der Mängel bzw. der Gefahr auf Kosten des Eigentümers anordnen und muss durch den Rauchfangkehrer ein Heizverbot ausgesprochen werden.
Droht mir auch der Verlust des Versicherungsschutzes?
Ja, hierzu gibt es sowohl vertragliche, als auch gesetzliche Bestimmungen. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann das nach Maßgabe von § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Leistungsfreiheit kann auch durch Vornahme oder Duldung eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 (VersVG) drohen. pr