Jede Liegenschaftsübertragung (Baugrund, Wohnhaus, Eigentumswohnung) bewirkt für den Erwerber bzw. Übernehmer die Pflicht zur Bezahlung der anfallenden Grunderwerbsteuer. Darüber hinaus löste bisher eine Liegenschaftsübertragung innerhalb des engen Familienkreises für den betreffenden Übergeber dann eine Immobilienertragsteuer (ImmoESt) aus, wenn die Summe der entgeltlichen Gegenleistungen (insbesondere Schuldübernahme, Leistung von Entfertigungszahlungen an Übergeber oder an Geschwister) die Grenze von 50 % des Verkehrswertes der Übergabsliegenschaft überstiegen hat.
Der aktuellen Judikatur des VwGH folgend hat der Einkommensteuer – Wartungserlass 2023 vom 31.03.2023 für solche Familienübergaben eine wesentliche Steuererleichterung bewirkt.
Nunmehr löst eine Liegenschaftsübertragung innerhalb der Familie für den Übergeber nur dann und insoweit eine Immobilienertragsteuer aus, sofern die entgeltlichen Gegenleistungen die Grenze von 75% des Verkehrswertes der betreffenden Liegenschaft übersteigen.
Zur Aufklärung über diese Änderungen und Beantwortung aller anderen mit einer entgeltlichen wie unentgeltlichen Übertragung einer Liegenschaft zusammenhängenden Fragen ist eine rechtzeitige und kompetente Beratung durch den Vertragsverfasser Ihres Vertrauens zu empfehlen. bez. Anz.
Notar Mag. Josef Reitter
Rohrerstraße 1, Zell/Ziller
Tel. 05282 / 55122