D urch den Lehrvertragsabschluss übernehmen sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling gewisse Rechte und Pflichten, die im Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgelegt sind.
Die wichtigsten Pflichten des Lehrlings:
- Der Lehrlings muss sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines Lehrberufes zu erlernen.
- Übertragene Aufgaben sind ordnungsgemäß durchzuführen.
- Mit seinem Verhalten ist der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen.
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.
- Mit Werkzeug und Material muss sorgsam umgegangen werden.
- Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung ist der Lehrberechtigte oder der/die Ausbilder/in sofort zu verständigen oder verständigen zu lassen.
- Zeugnisse der Berufsschule sind nach deren Erhalt unverzüglich dem Lehrberechtigten vorzulegen, Schulhefte auf dessen Verlangen.
Die wichtigsten Pflichten des Lehrberechtigten:
- Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes sind selbst oder durch eine/n Ausbilder/in zu vermitteln.
- Dem Lehrling dürfen keine berufsfremden Arbeiten bzw. Arbeiten, die seine Kräfte übersteigen,
zugeteilt werden. - Der Lehrling darf nicht körperlich gezüchtigt werden; er ist auch vor Misshandlungen durch Betriebs- und Haushaltsangehörige zu schützen.
- Eltern und Erziehungsberechtigte sind von wichtigen Vorkommnissen zu verständigen.
- Für den Berufsschulbesuch ist dem Lehrling die erforderliche Zeit freizugeben.
- Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung im Berufsschulinternat sind vom Lehrberechtigten
zu tragen. Auch die Kosten für ein allfälliges Ersatzquartier sind zu tragen, allerdings nur bis zur Höhe der Kosten im Internat. - Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die dafür er- forderliche Zeit freizugeben.
- Während der Lehrzeit bzw. der Behaltezeit müssen dem Lehrling beim erstmaligen Prüfungsantritt die Prüfungstaxe und allfällige Materialkosten ersetzt werden.
Weitere Infos:
Bildungsabteilung der
Tiroler Wirtschaftskammer
Tel. 05 90 90 5-7301
www.tirol-bildung.at